Wofür steht der Oberbegriff „Gewerblicher Rechtsschutz“?

Unter dem Oberbegriff des Gewerblichen Rechtschutzes werden zahlreiche Rechtsgebiete zusammengefasst, wie sie Unternehmen in ihrer Geschäftspraxis typischerweise begegnen. Dazu gehören

  • technische Schutzrechte  (Patente, Gebrauchsmuster)
  • Bemessung der Vergütung von Arbeitnehmererfindungen
  • Schutz der ästhetischen Eigenart von Gestaltungen
    (Designs, europäische Geschmacksmuster)
  • Schutz von Namen, Marken und geschäftlichen Bezeichnungen
    (Marken u.a.)
  • Schutz gegen unlauteren Wettbewerb  (Wettbewerbsrecht)
  • Preisangabenrecht
  • Lebensmittel- und Arzneimittelrecht
  • Heilmittelwerberecht
  • Schutz gegen Produkthaftungs- und Umwelthaftungsrisiken
Rechtsanwalt Mascha ist Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Gewerblichen Rechtsschutz und Mitglied der VPP – Vereinigung von Fachleuten des Gewerblichen Rechtsschutzes.

Lassen Sie sich zu den Fragen der Schutzmöglichkeiten für Ihr geistiges Eigentums beraten.  Beispiele:

  • Patentanmeldungen sind arbeits- und kostenintensiv, und bis zur Eintragung dauert es meist recht lange. Hier kann oftmals das ähnlich ausgestaltete Gebrauchsmusterrecht (sog. „kleines Patent“) eine Lücke schließen und auch als nicht eingetragenes Recht entstehen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihren Fundus durchforsten und so manchen Ihrer Schätze heben, deren Sie sich bisher noch gar nicht bewusst waren.
  • Zum Schutz kennzeichnender Elemente Ihres Unternehmens können Marken eingetragen werden. Vielleicht erlangen Sie im Einzelfall den Schutz aber auch schon ohne Eintragungsverfahren.
  • Die Digitalisierung des geistigen Eigentums macht es uns bequem: Dank Copy & Paste ist im Handumdrehen eine Grafik oder ein Foto zur Illustration in einen Werbeflyer eingefügt – und zugleich ein Rechtsproblem entstanden! Denn Urheberrechte Dritter sind schneller entstanden, als mancher denkt. Deshalb wird auch vielfach um Bildrechte gestritten. Dabei ist die Pflicht zur Nachentrichtung vorenthaltener Bildhonorare noch nicht einmal das Schlimmste, selbst wenn sogar noch ein sogenannter Verletzerzuschlag von 100 % hinzukommt. Die Gerichte legen nämlich regelmäßig ein Vielfaches des Bildhonorars als Gegenstandswert eines Rechtsstreits zugrunde – und dann wird es aufgrund erheblicher Verfahrenskosten für den Verletzer erst richtig teuer.